BLZ 75061851 I GENO DE F1 REF

Pflichtinformationen

Vermittler-Info

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt nach § 15 VersVermV.

Raiffeisenbank Regenstauf eG
Marktplatz 8
93128 Regenstauf

Tel.: 09402 9345-0
Fax: 09402 9345-30
E-Mail: info@raiba-regenstauf.de

Stephan Hauf

Wolfgang Haas

Die Raiffeisenbank Regenstauf eG ist als gebundener Versicherungsvertreter nach §34d Abs. 7 der Gewerbeordnung tätig.

Erlaubnisbehörde Versicherungsvermittlung:
Erlaubnis nach §34 d I GewO (Versicherungsvertreter), erteilt durch die IHK für München und Oberbayern
Max-Joseph-Straße 2, 80333 München
www.muenchen.ihk.de
Diese Angabe ist nur für Mehrfachvermittler erforderlich.

Angaben zum Versicherungsvermittler-Register:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon 0180 600585-0

www.vermittlerregister.info oder
www.vermittlerregister.org
Registernummer: D-5BI8-CPZNI-08

Erstinformation

Die Beratung erfolgt auf Basis der Produkte der R+V Versicherung AG.

Anschrift Schlichtungsstellen:
Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin

Wertpapiere

Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 (EU-ProspektVO)

Der Raiffeisenbank Regenstauf eG liegen für sämtliche von ihr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-ProspektVO angebotenen Wertpapiere die erforderlichen Zustimmungen zur Prospektverwendung vor.
Die Prospekte werden gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmungen gebunden sind.

Beschwerdemanagement

Unser Beschwerdemanagement

Kontaktformular für Beschwerden

Entgelttransparenz

Entgeltinformation VR-Guthaberegrnkonto
Entgeltinformation Regenstaufer NetKonto
Entgeltinformation Regenstaufer KomplettKonto
Entgeltinformation Free For Fun Konto
Entgeltinformation Regenstaufer ClassicKonto
Entgeltinformation Basiskonto
Entgeltinformation Basiskonto Asylsuchend

Bereitstellung der Vergleichskriterien gemäß § 17 Nrn. 2 und 3 ZKG für Betreiber einer Vergleichswebsite

Glossar

Verbraucherinformation nach § 62a ZAG / Artikel 106 PSD2

Informationsblatt 62aZAG-Art106PSD2

Kontenschnittstelle für Dritte Zahlungsdienstleister

Gemäß Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 unterstützen wir als kontoführender Zahlungsdienstleister ab dem 14.09.2019 für Drittkartenemmittenten, Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister eine geregelte Zugriffsmöglichkeit (XS2A) auf online zugängliche Zahlungskonten. Die Umsetzung erfolgt auf Basis der Berlin Group NextGen Spezifikation Version 1.2 über unseren technischen Dienstleister Fiducia & GAD IT AG.
Wir bieten in diesem Zusammenhang ab dem 14.03.2019 eine Schnittstelle für Tests an. Für die Anmeldung zu Tests und weiteren Informationen nutzen Sie bitte www.fiduciagad.de/xs2a-sandbox-test. Informationen zur Berlin Group Spezifikation NextGen erhalten Sie ausschließlich über die Berlin Group Website (www.berlin-group.org) und das NISP–Projekt (www.nisp.online).

Dedicated Interface for Third Party Service Provider
According to Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) §§ 45, 48, 50 we, as an account servicing payment service provider, support a technical access interface (XS2A) to all online available
payment accounts for payment service providers issuing card-based payment instruments, account information service providers and payment initiation service providers. The technical implementation is done with Berlin Group specification version 1.2 by our technical service provider Fiducia & GAD IT AG. In this context we offer an interface for sandbox testing beginning on the 14.03.2019. For registration to the test environment, more information about the implementation and for testing contact us at www.fiduciagad.de/xs2a-sandbox-test. More general Information on the Berlin Group NextGen specification will be given only via the Berlin Group Website (www.berlin-group.org) and the NISP–Project (www.nisp.online).

EU Offenlegungsverordnung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

In den folgenden PDF Dokumenten finden Sie detaillierte Informationen zum Umgang der Raiffeisenbank Regenstauf eG mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für Finanzprodukte gemäß EU-Offenlegungsverordnung.

Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Anlageberatung

Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Versicherungsberatung

Erläutungen zu Änderungen

Erläuterung zur Änderung der „Informationen nach OffenlegungsVO“

Weiterführende Information Liquiditätsmanagementtools nach dem Kapitalanlagesetzbuch

Möglichkeiten zur Steuerung der Zu- und Abflüsse durch Ausgabe und Rücknahme
von Anteilen bei Investmentfonds (Liquiditätsmanagementtools)
Ziel des Einsatzes von Liquiditätsmanagementtools bei Investmentfonds ist es, dass
Investmentfonds besser auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen oder besondere
Marktbedingungen reagieren können. Es sind insbesondere die folgenden
Liquiditätsmanagementtools zu unterscheiden:

a) Rückgabefrist
Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen zwar
unwiderruflich erklärt werden muss, aber dennoch erst nach Ablauf einer Rückgabefrist erfolgt.
Diese Rückgabefrist darf längstens einen Monat betragen. Bei Spezial-AIF kann eine längere
Rückgabefrist vorgesehen werden.
Der Anleger muss die Rückgabe unwiderruflich erklären und kann während der Rückgabefrist
nicht mehr über die Anteile verfügen.
Infolgedessen müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass sie bei einer Rückgabe ihrer
Anteile am jeweiligen Fonds deren Gegenwert jedenfalls nicht unverzüglich ausbezahlt erhalten.
Dies hat zur Folge, dass die Rückgabe möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der –
unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem
Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat. Maßgeblich für
die Bemessung ist der Wert der Fondsanteile zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe tatsächlich
erfolgt (d. h. nach Ablauf der Rückgabefrist).

b) Möglichkeit einer Rücknahmebeschränkung
Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die jeweilige
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn die
Rückgabeverlangen der Anleger einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Eine derartige
Beschränkung der Rücknahme darf längstens für 15 Arbeitstage gelten. Die Rücknahme von
Anteilen darf beschränkt werden, wenn die Vermögensgegenstände des Fonds andernfalls nicht
mehr angemessen im Interesse der Gesamtheit der Anleger liquidiert werden können, um die
Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen. Über eine Beschränkung der Rücknahme von
Anteilen sowie deren Aufhebung hat die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich
auf ihrer Internetseite zu informieren.
Insofern müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass die Rücknahme ihrer Anteile am
jeweiligen Fonds möglicherweise nur teilweise erfolgt, Anleger ggf. also nicht alle Fondsanteile,
die sie zurückgeben wollten, zum gewünschten Zeitpunkt zurückgeben können. Dies hat zur
Folge, dass die Rücknahme möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter
Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt
aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeorder aufgegeben hat.
Einzelheiten dazu, wie die Rücknahmebeschränkungen eingesetzt werden können und deren
Modalitäten sind, enthalten die Anlagebedingungen bzw. der Verkaufsprospekt des jeweiligen
Fonds.

c) Möglichkeit des Swing Pricings
Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass ein sogenanntes „Swing Pricing“
erfolgen kann. Beim Swing Pricing werden die – durch den Überschuss an Rückgabe- oder
Ausgabeverlangen verursachten – Transaktionskosten bei der Berechnung des
Nettoinventarwertes des Anteils berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die
Kapitalverwaltungsgesellschaft das Recht hat, den Ausgabepreis zu erhöhen bzw. den
Rücknahmepreis abzusenken, damit die bereits oder die weiterhin investierten Fondsanleger mit
den Transaktionskosten nicht übermäßig belastet, sondern diese vielmehr verursachergerecht
verteilt werden (sog. „modifizierter Nettoinventarwert“).

Bei der Berechnung des Rücknahme- oder des Ausgabepreises wird dann dieser modifizierte
Nettoinventarwert zu Grunde gelegt. Aus Anlegersicht wird er nachteilig von dem – nicht
modifizierten – Nettoinventarwert abweichen. Geben Anleger Anteile zurück, werden diese bei
Berücksichtigung des Swing Pricing mithin zu einem geringeren Rücknahmepreis abgerechnet,
und wenn Anleger Anteile erwerben wollen, wird der Ausgabepreis etwas höher liegen, als
wenn ein Swing Pricing nicht berücksichtigt worden wäre. Ziel dieser Methode ist es, die
übermäßig entstanden Transaktionskosten verursachergerecht zu verteilen und die weiterhin
investierten Fondsanleger vor diesen übermäßig angefallenen Kosten zu schützen.
Dabei kann der Fonds ein vollständiges oder teilweises Swing Pricing vorsehen. Um ein
vollständiges Swing Pricing handelt es sich, wenn diese Methode bei der Rücknahme und
Ausgabe von Anteilen dauerhaft angewandt wird. Demgegenüber geschieht dies nur teilweise,
wenn das Swing Pricing erst bei Überschreiten eines festgelegten Schwellenwerts berücksichtigt
wird. Anlagebedingungen können dabei auch Vorgaben enthalten, um wieviel Prozent maximal der
Nettoinventarwert erhöht oder abgesenkt werden kann, wenn ein Swing-Pricing zur
Anwendung kommt. Unter außergewöhnlichen Umständen können diese Sätze jedoch
überschritten werden.

d) Liquiditätsmanagementtools ausländischer Fonds
Auch ausländische Fonds können diese oder ähnliche Liquiditätsmanagementtools einsetzen, die
Voraussetzungen und/oder Maßnahmen können im Einzelnen jedoch abweichen. Einzelheiten
hierzu enthalten jeweils die Anlagebedingungen bzw. die Verkaufsprospekte der Fonds.

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